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Immer schön aufpassen, wo und wie man parkt
Wer sein Fahrzeug (teilweise) im absoluten Halteverbot parkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, haftet anteilig für einen Unfallschaden, den ein anderer Verkehrsteilnehmer an dem parkenden Wagen verursacht.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte ein Taxi so, dass es 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbots an der Stelle war es, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern.
Ein Busfahrer blieb beim Umfahren der Kurve an den ins Halteverbot hineinragenden Heck des Taxis hängen. Obwohl die Straße an sich breit genug war, bewertete das Gericht die durch den Taxifahrer verursachte Behinderung so, dass dieser zu einem Drittel des entstandenen Schadens haftete.
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2009 Az.: 341 C 15805/09 Justiz Bayern online
Fazit: Im Ergebnis haftet man für die Fahrfehler anderer, da doch die Straße breit genug war.
Erhebliche Abweichung von circa-Wohnfläche
Eine erhebliche Abweichung von der mietvertraglich zugesicherten Wohnfläche von 10 Prozent und mehr stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen wesentlichen Mangel dar, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht deshalb eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen, weil im Mietvertrag die Wohnflächenangabe mit einem "ca."-Zusatz versehen ist.
Der relativierende Zusatz "ca.” hat auch keine Bedeutung für die Bemessung der Mietminderung. Der Mieter kann daher die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete entsprechend der tatsächlichen Abweichung (hier Kürzung um 17 Prozent bei 83 qm Wohnfläche statt angegebener 100 qm) verlangen.
Urteil des BGH vom 10.03.2010 Az.: VIII ZR 144/09 NSW BGB § 536
Fazit: Messen statt rechnen.
Viel Spaß mit den kreativen Köpfen des Landgerichts Frankfurt. Inspiriert durch eine vom Kläger verfasste Mahnung in Versform, haben die Richter ebenso geistreich wie witzig entschieden:
„Mahnung in Versen Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug; der Gläubiger muß nur deutlich genug darin dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Maklerlohn begehrt der Kläger mit der Begründung, daß nach reger Tätigkeit er dem Beklagten Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages habe er seine Rechnung eines Tages dem Beklagten übersandt; der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht. Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht`. Darin heißt es unter anderem wörtlich (und das ist für die Entscheidung erheblich):
"Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst! Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren. Man will das Geld, doch will man auch die Gunst des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch, ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen: Sie möchten uns, wenn möglich heute noch, die unten aufgeführte Schuld begleichen."
Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien, wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn dieses Versäumnisurteil erlassen. Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug` der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug? Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt`s an. Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben. Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen, er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen, der Kläger sei - nach so langer Zeit - zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen, die mit den Zugang des Briefs zu laufen anfangen. Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig. Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen. Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO- Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.“
LG Frankfurt, Urteil vom 17.02.1982 – 2/22 O 495/81 Fundstelle: NJW 1982, 650 BGB § 284 (Mahnung in Versform)
Rechtsanwältin/Wirtschaftsmediatorin (IHK) Danica Stanojevic Poccistraße 15 80336 München Tel: 089/590689-0 Fax: 089/590689-25 E-Mail: advowerk@web.de.
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